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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Recklinghausen e. V

Satzung Ortsgruppe Recklinghausen (Stand: 12/2023)

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Jahresabschluss

Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Recklinghausen e. V

I. Name, Sitz

§ 1 Name, Sitz

  1. Die Ortsgruppe Recklinghausen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., die am 19. Oktober 1913 gegründet wurde. Sie führt den Namen "Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Recklinghausen e. V.", abgekürzt "DLRG Recklinghausen".
  2. Die DLRG Recklinghausen ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 1158, Amtsgericht Recklinghausen, eingetragen. Ihr räumlicher Tätigkeitsbereich umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet der Stadt Recklinghausen. Ihr Sitz ist in Recklinghausen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck

§ 2 Zweck

  1. Die vordringliche Aufgabe der DLRG Recklinghausen ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).
  2. Zu den Kernaufgaben nach Abs. 1 gehören insbesondere:
  1. frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
  2. Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
  3. Ausbildung im Rettungsschwimmen,
  4. Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
  5. Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.
  1. Eine weitere bedeutende Aufgabe der DLRG Recklinghausen ist die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.
  2. Zu den Aufgaben gehören auch die
  1. Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
  2. Mitwirkung bei der Abwehr und Bekämpfung von Großschadensereignissen am und im Wasser,
  3. Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
  4. Förderung des Sports,
  5. Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
  6. Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
  7. Zusammenarbeit mit Behörden und anderen Hilfsorganisationen auf kommunaler Ebene.
  8. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen
  9. Zusammenarbeit mit Stadtverwaltungen und -organisationen
  1. Die DLRG Recklinghausen vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
  2. Die DLRG Recklinghausen achtet bei ihrer Aufgabenerfüllung auf einen sorgsamen und nachhaltigen Umgang mit Natur und Umwelt.
  3. Die DLRG Recklinghausen kann ein Verbandsorgan herausgeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Die DLRG Recklinghausen ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der DLRG Recklinghausen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Recklinghausen. Die DLRG Recklinghausen darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigen, oder unverhältnismäßige Vergütung gewähren. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrag der Gremien der DLRG Recklinghausen entstanden sind.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der DLRG Recklinghausen können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG, des DLRG Landesverbandes Westfalen, des Bezirkes Emscher-Lippe-Land und der DLRG Recklinghausen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Ortsgruppenvorstand.
  4. Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.
  5. Durch eigenmächtiges Handeln ihrer Mitglieder wird die DLRG Recklinghausen nicht verpflichtet.

§ 5 Mitglieds- und Delegiertenrechte

  1. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in den übergeordneten Gliederungen durch seine Delegierten vertreten.
  2. Aus der Satzung der durch die Delegierten vertretenen Gliederung muss eindeutig erkennbar sein, wer als Delegierter gewählt werden kann, wer sie wählt und für welche Amtsdauer sie bestellt sind.
  3. Die Anzahl von Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die im Vorjahr Beitragsanteile abgerechnet werden.
  4. Jedes volljährige Mitglied kann durch das hierfür zuständige Gremium als Delegierter gewählt werden.
  5. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung.
  6. Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt und die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt sind.

§ 6 Stimmrecht

Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG Recklinghausen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend in der DLRG Recklinghausen regelt deren Jugendordnung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung
  2. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres der DLRG Recklinghausen zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Die Streichung als Mitglied erfolgt ab einem Rückstand von einem Jahresbeitrag, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
  4. Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 30 Absatz 5 Buchstabe d. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 10 Absatz 5 der Satzung des Landesverbandes.
  5. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die DLRG Recklinghausen abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

§ 8 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitglieder haben die für die DLRG Recklinghausen festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die entsprechende Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung der DLRG Recklinghausen festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann hinsichtlich Höhe der Mitgliedsbeiträge und Modalitäten ihrer Zahlung eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Ehrenmitglieder zahlen in der DLRG Recklinghausen keinen Mitgliedsbeitrag, die Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen sind jedoch durch die DLRG Recklinghausen abzuführen.

 

 

 

IV. Verhältnis zu den Obergliederungen

§ 9 Verhältnis der Satzung zu denen der Obergliederungen

  1. Die DLRG ist ein Gesamtverein.
  2. Die Untergliederungen der DLRG sollen eine eigene Rechtsfähigkeit haben. Die Grenzen sollen mit den kommunalen Grenzen übereinstimmen. Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen. Erhebt eine der beteiligten Ortsgruppen Einspruch gegen diese Entscheidung, entscheidet die Bezirkstagung abschließend. Für Neugründungen, Spaltungen oder Fusion von Untergliederungen trifft der Landesverband Westfalen, nach Anhörung des betreffenden Bezirkes und der beteiligten Untergliederungen, entsprechende Entscheidungen. Die Eintragung im Vereinsregister muss ebenfalls nach dem vorher beschriebenen Konzept durch den Landesverband genehmigt werden.
  3. Im Konfliktfall zwischen Satzungen gehen die Satzungen der Obergliederungen dieser Satzung vor. Konfliktfälle liegen vor, wenn diese Satzung im Widerspruch zur Obergliederungssatzung steht oder die Fragestellung nicht geregelt ist.
  4. Der Bundesverband ist Inhaber des namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich abgekürzter Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederung sind an die Einhaltung der Satzungen der Obergliederungen sowie der darauf beruhenden Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.
  5. Die Satzung der DLRG Recklinghausen muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der Obergliederungen übereinstimmen.

§ 10 Verhältnis zu den Obergliederungen

  1. Die DLRG Recklinghausen ist an die Satzung des DLRG Bezirks Emscher-Lippe-Land e. V. und des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.
  2. Eine Neufassung der Satzung der DLRG Recklinghausen und Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes und des Landesverbandsvorstandes. Wenn der Bezirksvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Bezirksrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wenn der Landesverbandsvorstand die Zustimmung verweigert, ist die Anrufung des Landesverbandsrates zulässig, der mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  3. Die DLRG Recklinghausen hat dem DLRG Bezirk Emscher-Lippe-Land e. V. Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte und Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen und die festgesetzten Beitragsanteile und Umlagen fristgerecht zu entrichten.
  4. Die DLRG Recklinghausen akzeptiert die sich aus der Satzung des DLRG Bezirks Emscher-Lippe-Land e. V. und aus der Satzung des DLRG Landesverbandes Westfalen e. V. ergebenden Kontrollrechte der Obergliederungen einschließlich der damit verbundenen Abwehr- und Rechtsschutzmöglichkeiten.
  5. Bei erheblichen Verstößen der Ortsgruppe gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierende Missachtung von Weisungen kann die Ortsgruppe auf Antrag des Landesverbandsvorstandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Ortsgruppe damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat. Der Ortsgruppe ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für den Antrag gilt die Frist nach §26 Absatz 2 der Bundessatzung, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer VR 24198, in der Fassung vom 22/23. Oktober 2021. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.
  6. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 und 5 ist die Anhörung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.

V. Jugend

§ 11 Jugend

  1. Die Jugend in der DLRG Recklinghausen ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG Recklinghausen.
  2. Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG Recklinghausen dar. Die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
  3. Inhalt und Form der Kinder- und Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung, die vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung des Ortsgruppenvorstandes bedarf. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, sofern die Ordnung der DLRG Jugend Recklinghausen nach ihrem Zweck und ihre grundsätzlichen Regelungen im Widerspruch zu dieser Satzung steht.
  4. § 9 und § 10 dieser Satzung gelten für die DLRG–Jugend entsprechend, ohne eigene Rechtsfähigkeit zu begründen.
  5. Der Ortsgruppenvorstand wird im Ortsgruppen-Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

VI. Organe

1. Abschnitt: Mitgliederversammlung

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der DLRG Recklinghausen. Der Ortsgruppenvorsitzende bzw. im Verhinderungsfall ein satzungsgemäßer Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Tagung. Auf seinen Vorschlag kann die Versammlung die Leitung einem von ihr zu wählenden Tagungsleiter oder Tagungspräsidium übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit, behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG Recklinghausen verbindlich für alle Mitglieder, Gruppen und Gremien. Sie nimmt die Berichte des Ortsgruppenvorstandes, der Ortsgruppenbeauftragten und der Revisoren entgegen und ist zuständig für Beschlüsse über:
  1. Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter, ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter, 
  2. Wahl der Revisoren, 
  3. Wahl der Delegierten zur, Bezirkstagung im Sinne der §§ 5 und 6; die Mitgliederversammlung kann die Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung dem Ortsgruppenvorstand übertragen.
  4. Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Genehmigung des Haushaltsplanes,
  7. Anträge,
  8. Höhe des Mitgliedsbeitrages und Umlagen, die eine Höhe von 50 Prozent des Mitgliedsbetrages nicht übersteigen dürfen, welche die Mitglieder frühestens ab dem Folgejahr an die DLRG Ortsgruppe Recklinghausen zu entrichten haben,
  9. Satzungsänderungen,
  10. Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Ortsgruppenvorstandes,
  11. Auflösung der DLRG Ortsgruppe Recklinghausen

§ 13 Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern der DLRG Recklinghausen gebildet.

§ 14 Einberufung

Die Mitgliederversammlung tritt alle drei Jahre auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln oder 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

§ 15 Ladungsfrist

  1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Diese Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung gewahrt.
  2. Die Einladung ist an die wahlberechtigten Mitglieder zu versenden.

§ 16 Antragsberechtigung

  1. Antragsberechtigt sind
  1. die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
  2. der Ortsgruppenjugendvorstand.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform spätestens zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung spätestens eine Woche vorher, eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Vorstandes unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zuzuleiten.
  2. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die Behandlung zulassen.
  3. Bezüglich Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des § 41.

§ 17 Beschlussfähigkeit

Die Ortgruppentagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 18 Beschlussfassung

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  2. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 19 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes nach § 21, Abs. 2, a–j werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Ortgruppentagung gewählt, und zwar bis zum Beginn der Neuwahlen gemäß § 24. Ausgenommen hiervon sind der Vertreter der Jugend der DLRG Recklinghausen und dessen Stellvertreter.
  2. Wenn nicht mindestens fünf Mitglieder der Mitgliederversammlung widersprechen, kann offen gewählt werden.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (Ja-, Nein-Stimmen) auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
  5. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen bei der Stichwahl erzielt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Wahlen können als Blockwahl durchgeführt werden, wenn niemand widerspricht.

§ 20 Protokoll

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern des Ortsgruppenvorstandes innerhalb drei Wochen nach Ende der Tagung zuzusenden. Mitglieder erhalten das Protokoll auf Wunsch, der gegenüber der Ortsgruppengeschäftsstelle binnen drei Wochen nach Ende der Ortgruppentagung mitzuteilen ist, unmittelbar nach Fertigstellung in Textform ausgehändigt.
  2. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb fünf Wochen nach Tagungsende in Textform beim Vorsitzenden geltend zu machen. Das Datum des Fristende ist im Protokoll mitzuteilen. Der Ortsgruppenvorstand beschließt bei seiner nächsten Sitzung über die Einsprüche und teilt das Ergebnis dem Einspruchsführer mit.

§ 20a Mitgliederversammlung in Ausnahmefällen

  1. Ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Mitgliederversammlung aus schwerwiegenden Gründen, wie Naturkatastrophen, Pandemien oder ähnlichem in den nächsten sechs Monaten nicht unter Anwesenheit ihrer Mitglieder an einem Versammlungsort abgehalten werden kann, ist der Ortsgruppenvorstand zu dem Beschluss berechtigt, die Mitgliederversammlung unter Wahrung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation abzuhalten.

 

  1. Der Beschluss des Ortsgruppenvorstandes ist spätestens mit der Einladung bekannt zu geben. Der konkrete elektronische Kommunikationsweg ist rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, mitzuteilen.

 

  1. Die Ortsgruppe Recklinghausen stellt technisch sicher, dass die Mitgliederrechte nur von berechtigten ausgeübt werden können.

2. Abschnitt: Ortsgruppenvorstand

§ 21 Ortsgruppenvorstand

  1. Der Ortsgruppenvorstand leitet die DLRG Recklinghausen im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Ortsgruppenvorstand bilden: 
  1. der Vorsitzende
  2. die bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Leiter Geschäftsführung & Verwaltung
  4. der Leiter Schwimmen & Rettungssport
  5. der Leiter Rettungsschwimmen
  6. der Leiter Einsatz
  7. der Leiter Organisation
  8. der Leiter Verbandskommunikation
  9. der Vorsitzender der DLRG-Jugend
  10. die bis zu drei Beisitzer
  11. die Ehrenvorsitzenden.
  1. Jedes der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes hat eine Stimme, mit Ausnahme der Ehrenvorsitzenden.
  2. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend und seine Stellvertreter werden vom Ortsgruppenjugendtag nach der Ortsgruppenjugendordnung gewählt.
  3. Im Verhinderungsfall für die Ämter c) bis h) nimmt das Stimmrecht ein vom zu Vertretenden benannter Ortsgruppenbeauftragter wahr. Die Stellvertretung für den Vorsitzenden der DLRG-Jugend regelt die Ortsgruppenjugendordnung.

§ 22 Ortsgruppenbeauftragte

  1. Die Ortsgruppenbeauftragten sind Vorstandsmitgliedern unterstellt. Sie werden durch den Ortsgruppenvorstand durch einfache Mehrheit berufen. Ortsgruppenbeauftragte können beratend zu Organtagungen der Ortsgruppe vom Vorstand eingeladen werden.

§ 23 Vertretungsbefugnis

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Verbandsintern wird vereinbart, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.

 

 

§ 24 Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Beginn der Neuwahlen.

§ 25 Geschäftsverteilung

Der Vorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 26 Ladungsfrist

  1. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens sieben Tage vorher einzuladen. Die Frist wird durch die termingerechte Absendung der Einladung in Textform gewahrt.
  2. Eine Sitzung des Ortsgruppenvorstandes kann auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort unter Wahrung der Mitgliederechte auf dem Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dies ist mit der Einladung unter Angaben des konkreten elektronischen Kommunikationsmittels mitzuteilen.

§ 27 Anträge

Anträge zur Vorstandssitzung müssen in Textform spätestens drei Tage vorher eingereicht werden. Sie sind nach Antragsschluss unverzüglich den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Ortsgruppenvorstand kann in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Ergebnis eines solchen Beschlusses und die Stimmabgabe jedes beteiligten Vorstandsmitgliedes sind schriftlich festzuhalten und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzuleiten. Ein solcher Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder zugestimmt hat.

§ 28 Anzuwendende Vorschriften

Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Ein Vertreter nach § 26 BGB muss anwesend sein. Für die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen, für die Abstimmungen sowie für Protokolle und Einsprüche gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

 

 

VII. Schiedsgerichtsbarkeit

§ 29 Aufgaben

  1. Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgaben, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:
  1. Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schiedsgerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,
  2. Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind, jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schiedsgerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

 

  1. Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus der Satzung des Bundesverbandes, des Landesverbandes oder der Satzung einer Untergliederung der DLRG sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

 

  1. Es entscheidet über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

 

  1. Ferner ahndet das Schiedsgericht der Bundesebene Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen, der Anti-Doping-Ordnung der DLRG und des rettungssportlichen Regelwerks der DLRG.

 

 

  1.  
  2. Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
    1. Rüge oder Verwarnung mit ggfls. entsprechender Veröffentlichung,
    2. zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
    3. befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
    4. befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG;
    5. Aberkennung ausgesprochener Ehrungen;
    6. zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre.

§ 30 Zusammensetzung

  1. Das gewählte Schiedsgericht besteht in allen Gliederungsebenen aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, die die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

 

  1. Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

 

  1. Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schiedsgericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

 

  1. Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 31 Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 32 Schiedsgerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie deren Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsgerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht (Berlin-Charlottenburg) hinterlegt wird.

§ 32 Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweg möglich.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 34 Ordnungen und Richtlinien

  1. Die von den Organen und Gremien des Bundesverbandes aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Gliederungen und Mitglieder bindend.
  2. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
  3. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen; die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium.

§ 35 Gestaltungsordnung, DLRG–Markenschutz und –Material

  1. Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.
  2. Die Buchstaben DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.
  3. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.
  4. Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 36 Ehrungen

  1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Näheres wird durch die Ehrungsordnung der DLRG geregelt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende im Vorstand ohne Stimmrecht auf Lebenszeit und Ehrenmitglieder ernennen.
  3. Die von der DLRG Landesverband Westfalen e. V. gestiftete "Johanna-Sebus-Medaille" und die "Ehrennadel des Landesverbandes Westfalen der DLRG" werden nach besonderen Ordnungen verliehen.

§ 37 Geschäftsordnung

Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien regelt die vom Präsidialrat erlassene Geschäftsordnung, soweit nicht in dieser Satzung bereits geregelt.

§ 38 Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 39 Besondere Ordnungen – Datenschutz- und Compliance-Richtlinien

  1. Die Einhaltung der bestehenden Datenschutzbestimmung wird in einer Datenschutzordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird. Die DLRG Ortsgruppe Recklinghausen kann darauf aufbauend eine eigene Datenschutzverordnung erlassen.
  2. Zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und interner Regelungen erlässt der Präsidialrat eine Compliance-Richtlinie. Der Bezirk Emscher-Lippe-Land kann darauf aufbauend eine eigene Compliance-Richtlinie erlassen.

§ 40 Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat, aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA, eine Anti-Doping-Ordnung. Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG–Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

IX. Schlussbestimmungen

§ 41 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit Begründung in Textform mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 42 Auflösung

  1. Die Auflösung der DLRG Recklinghausen kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 32 BGB).
  2. Bei Auflösung der DLRG Recklinghausen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gemäß § 2 ist dessen Vermögen dem DLRG Bezirk Emscher-Lippe-Land zuzuweisen, der es für unmittelbar und ausschließliche für seine Zwecke zu verwenden hat.

§ 43 Ausführung der Satzung

Der Ortgruppenvorstand erlässt bei Bedarf Bestimmungen, die der Durchführung dieser Satzung dienen.

§ 44 Inkrafttreten

Diese Satzung löst die am 23.06.1977 auf der Mitgliederversammlung in Recklinghausen beschlossene Satzung in der Fassung vom 25.11.2017 ab. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 45 Übergangsbestimmungen

  1. Abweichend von den Bestimmungen des § 44 erfolgen die ordentlichen Vorstandswahlen während der Mitgliederversammlung 2023 bereits nach dieser Satzung.
  2. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt ggfs. für die Genehmigung durch den DLRG Bezirk Emscher-Lippe-Land oder die Eintragung ins Vereinsregister erforderlich werdende redaktionelle Änderungen anstelle der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

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